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Arbeitsschutz

Fachkraft für Arbeitssicherheit: Wann ist sie erforderlich?

Wann Unternehmen eine Fachkraft für Arbeitssicherheit benötigen und was sich mit der überarbeiteten DGUV Vorschrift 2 geändert hat.

Sicherheitstechnische Betreuung

Unternehmen mit Beschäftigten müssen den betrieblichen Arbeitsschutz fachkundig organisieren. Dabei spielen Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärztinnen bzw. Betriebsärzte eine zentrale Rolle.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Sifa berät; die Arbeitgeberverantwortung bleibt im Unternehmen.
  • Die konkrete Betreuung richtet sich nach Betrieb und zuständigem Unfallversicherungsträger.
  • Die überarbeitete DGUV Vorschrift 2 wird trägerspezifisch umgesetzt.
Aktueller Hinweis: Die überarbeitete DGUV Vorschrift 2 wird seit 2025 trägerspezifisch in Kraft gesetzt. Maßgeblich ist die Fassung des für den Betrieb zuständigen Unfallversicherungsträgers.

Rechtsgrundlage: Arbeitssicherheitsgesetz

Nach § 5 ASiG hat der Arbeitgeber Fachkräfte für Arbeitssicherheit schriftlich zu bestellen und ihnen die gesetzlich vorgesehenen Aufgaben zu übertragen, soweit dies insbesondere nach Betriebsart, Beschäftigtenzahl, Organisation und Gefährdungssituation erforderlich ist.

Die Fachkraft übernimmt dabei nicht die Verantwortung des Arbeitgebers. Ihre Aufgabe besteht vor allem darin, fachkundig zu beraten, Entwicklungen zu beurteilen, auf Mängel hinzuweisen und die betriebliche Organisation von Sicherheit und Gesundheit zu unterstützen.

Die DGUV Vorschrift 2 konkretisiert die Betreuung

Wie die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung konkret organisiert wird, richtet sich nach der für das Unternehmen geltenden Fassung der DGUV Vorschrift 2 des zuständigen Unfallversicherungsträgers. Der 2024 beschlossene neue Mustertext wird seit 2025 schrittweise durch Berufsgenossenschaften und Unfallkassen in Kraft gesetzt.

Deshalb sollte nicht pauschal mit einer einzigen Einsatzzeit gerechnet werden. Betreuungsform, Grundbetreuung, betriebsspezifischer Bedarf und branchenspezifische Zuordnung müssen für den konkreten Betrieb geprüft werden.

Externe Betreuung ist häufig sinnvoll

Gerade kleine und mittelständische Unternehmen verfügen nicht immer über eine eigene interne Sifa. Eine externe sicherheitstechnische Betreuung kann dann sinnvoll sein, wenn Zuständigkeiten klar geregelt sind und der externe Dienstleister den Betrieb tatsächlich kennt. Gute Betreuung besteht nicht nur aus jährlichen Terminen, sondern aus erreichbarer Beratung, Begehungen, Gefährdungsbeurteilungen, Maßnahmenverfolgung und Unterstützung der Führungskräfte.

FAQ

Häufige Fragen

Braucht jedes Unternehmen mit Beschäftigten eine sicherheitstechnische Betreuung?

Unternehmen müssen den Arbeitsschutz fachkundig organisieren. Wie die sicherheitstechnische Betreuung konkret ausgestaltet wird, hängt von den gesetzlichen und trägerspezifischen Vorgaben sowie vom Betrieb ab.

Kann eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit eingesetzt werden?

Ja. Eine externe Betreuung ist möglich, wenn Aufgaben, Erreichbarkeit, betriebliche Einbindung und der erforderliche Betreuungsumfang klar geregelt sind.

Übernimmt die Sifa die Verantwortung des Arbeitgebers?

Nein. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit hat eine Beratungs- und Unterstützungsfunktion. Die Verantwortung für die betriebliche Arbeitsschutzorganisation bleibt beim Arbeitgeber.

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Quellen und weiterführende Hinweise

Stand der fachlichen Einordnung: August 2026. Der Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Einzelfallprüfung.